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     Jugendschutz
Jugendschutzgesetz Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Als Jugendliche gelten per Gesetz alle zwischen dem 14. und 17. Lebensjahr. Das Jugendschutzgesetz regelt beispielsweise die Abgabe von Filmen oder Computerspielen an Kinder und Jugendliche, ihren Aufenthalt in Diskotheken oder auch den Erwerb von Alkohol und Tabakwaren. § 9 Alkoholische Getränke Dieser Paragraf regelt den Verkauf von alkoholischen Getränken an Jugendliche. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich nicht abgegeben werden. Ihnen darf auch der Verzehr dieser Getränke oder Lebensmittel nicht gestattet werden. Als Branntwein gelten durch Destillation hergestellte Spirituosen, die durch Destillation einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Vol.-% und von maximal 86 Vol.-% aufweisen. Andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Auch der Verzehr darf ihnen nicht gestattet werden. Eine Ausnahme beim Verzehr besteht, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Ausnahmen sind gestattet, wenn der Automat für Kinder und Jugendliche unzugänglich ist (z. B. durch technische Vorrichtungen oder eine ständige Aufsicht).
Jugendschutz
Sehr geehrte Kundschaft, in der heutigen Zeit liegt uns nicht nur der Absatz unserer Ware am Herzen, sondern auch der Schutz und die Gesundheit unserer Kundschaft. Ebenso sind wir gegen den missbräuchlichen Verzehr unserer Edelbrände. Darum verweisen wir auf das Jugendschutzgesetz , näher benannt den § 9 des Jugendschutzgesetzes.